Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin (Groß-Berlin-Gesetz) vom 27. April 1920 - Teil 2


§ 2. Mit der Vereinigung gehen alle Rechte und Pflichten der in § 1 genannten Gemeinden und Gutsbezirke im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Stadtgemeinde Berlin über.

§ 3. Das Zweckverbandsgesetz für Groß-Berlin vom 19. Juli 1911 (Gesetzsamml. S. 123) wird aufgehoben. Der durch dieses Gesetz geschaffene Verband Groß-Berlin wird aufgelöst. Seine Rechte und Pflichten gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Stadtgemeinde Berlin über.

§ 4. Die durch die Vorschriften der §§ 1 und 3 nötig werdenden Auseinandersetzungen der neuen Stadtgemeinde Berlin mit den Kreisen Teltow, Niederbarnim und Osthavelland und mit dem Provinzialverbande der Provinz Brandenburg erfolgen, soweit nicht eine Einigung unter den Beteiligten zustande kommt, nach Recht und Billigkeit in einem schiedsgerichtlichen Verfahren unter Beachtung nachstehender Grundsätze:

1. Bei der Bemessung von Geldentschädigungen für die Restverbände ist nicht von der Steuerkraft der ausscheidenden Gemeinden und Gutsbezirke und der Höhe der bisher für sie aufgewendeten Kosten dieser Verbände, sondern von der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Restverbände zur Erfüllung der ihnen verbleibenden Aufgaben sowie der Leistungsfähigkeit der neuen Stadtgemeinde Berlin auszugehen.
2. Kreis und Provinzialeinrichtungen oder -Anstalten, die überwiegend den Interessen der in § 1 bezeichneten Gemeinden und Gutsbezirke dienen und daneben denen der Restkreise oder der Restprovinz zu dienen bestimmt sind, sollen von der Stadtgemeinde Berlin übernommen werden, jedoch sollen die Restverbände an den Kosten und gegebenenfalls an der Verwaltung dieser Einrichtungen oder Anstalten in entsprechender Weise teilnehmen.
3. Kreis- und Provinzialeinrichtungen oder -Anstalten, die überwiegend den Interessen der Restkreise oder der Restprovinz dienen und daneben denen der neuen Stadtgemeinde Berlin mitzudienen bestimmt sind, verbleiben den Restverbänden, jedoch soll die neue Stadtgemeinde Berlin an den Kosten und gegebenenfalls an der Verwaltung dieser Einrichtungen oder Anstalten in entsprechender Weise teilnehmen.

§ 5. (1) Bei der Auseinandersetzung kann durch Vereinbarung zwischen der neuen Stadtgemeinde Berlin und dem Provinzialverbande der Provinz Brandenburg, insbesondere zur Vermeidung einer Auseinandersetzung in Ansehung bestimmter Gegenstände, die Übertragung einzelner kommunaler Aufgaben an eine von beiden Kommunalverbänden zu bildende Körperschaft öffentlichen Rechts (Zweckverband Berlin-Brandenburg) stattfinden. Die Rechtsverhältnisse dieses Zweckverbandes, insbesondere der Umfang der von ihm zu erfüllenden kommunalen Aufgaben sind durch eine Satzung zu regeln, die der Vereinbarung der Beteiligten unterliegt.

(2) Die Festsetzung der Satzung des Zweckverbandes bedarf der Bestätigung durch das Schiedsgericht (§ 4).

(3) Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Verbandsangelegenheiten wird in erster Instanz von dem Oberpräsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern im Benehmen mit den sonst zuständigen Ministern ausgeübt. Der Oberpräsident ist befugt, an den Beratungen der Verbandsorgane entweder selbst oder durch Vertreter teilzunehmen. Er oder seine Vertreter sind auf Verlangen jederzeit zu hören.

(4) Die Beschwerde an die höhere Instanz ist innerhalb zwei Wochen zulässig.

(5) Auf die Handhabung der Aufsicht und die Rechtsmittel gegen Akte der Aufsicht finden die Bestimmungen in §§ 115, 116, 118, 121 und 122 der Provinzialordnung für die östlichen Provinzen vom 29. Juni 1875 / 22. März 1881 (Gesetzsamml. 1881, S. 233) entsprechende Anwendung.

(6) Die Beamten des Zweckverbandes haben die Rechte und Pflichten von Provinzialbeamten.

(7) Im übrigen bleibt die Regelung der in diesem Paragraphen behandelten Angelegenheiten einem besonderen Gesetz vorbehalten.


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